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Informationen

Allgemeine Hinweise zur jährlichen Betriebskostenabrechnung

Der im Mietvertrag vereinbarte Kostenumlageschlüssel ist für die Betriebskostenabrechnung verbindlich. Änderungen von Umlageschlüsseln sind in den vom Gesetzgeber genannten Fällen zulässig bzw. wenn alle Mieter der Liegenschaft einer Änderung zustimmen.

Warm- und Kaltwasseranzeige

Wasser-/Abwasserversorgung
Die Wasserkosten setzen sich aus den Gebühren für Frisch- und Abwasser laut Verbrauch Hauptwasseruhr im Objekt plus monatlicher Grundgebühren für die Bereitstellung des Wasseranschlusses bzw. der Hauptwasseruhr zusammen. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Durchflussmengen der Hauptwasseruhren.
In folgenden Wohngebieten werden die Abwasserkosten über die gemeindeeigenen Abwassersatzungen abgerechnet: Bannewitz, Dorfhain, Wilsdruff und Rabenau. Niederschlagswasser wird von den Gemeinden Bannewitz und Rabenau erhoben.


Hinweis: Die vorhandenen Wohnungswasserzähler dienen nur zur Verteilung der entstandenen Kosten. Dadurch wird in der Betriebskostenabrechnung auch nicht vom aktuellen Wasserpreis gesprochen, sondern vom so genannten Anteilspreis. Eine Messabweichung zwischen Hauptwasseruhr und Summe aller Wohnungswasserzähler ist bis 20 Prozent gesetzlich zulässig.


Hauslicht
Entnahmen aus dem Hausnetz für private Zwecke sind nicht gestattet. Bei Aufstellen einer Kühltruhe oder Waschmaschine im Kellerbereich ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Geräte direkt auf die Wohnung bzw. auf einen Unterzähler geklemmt werden. Bei Errichtung eines Unterzählers ist Ihr zuständiger Hausverwalter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


Bei Waschmaschinen ist zusätzlich eine Wasseruhr zu installieren. Aufgrund der vorgeschriebenen Eichfrist ist diese ebenfalls beim Hausverwalter zu beantragen.


Sämtliche Unterabnahmen sind bis spätestens Jahresende beim Betriebskostenabrechner zu melden.


Grünlandpflege

Es bestehen für alle Wohngebiete Grünlandpflegeverträge mit Fremdfirmen.


Straßenreinigung/Winterdienst/Hausreinigung

Es besteht die Möglichkeit, den Winterdienst sowie die große bzw. kleine Hausordnung über Fremdfirmen durchführen zu lassen. Dazu ist es notwendig, dass alle Mietparteien eines Hauses die Zustimmung erteilen.

Müllabfuhr

Eine Personenerhebung pro Wohnung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht durchgeführt. Die uns berechneten Müllkosten werden grundsätzlich über die Wohnfläche umgelegt.


Wartung Gasdurchlauferhitzer

Hierfür gibt es einen Jahreswartungsvertrag, der nur auf das Wohngebiet Zauckerode zutrifft.


Heizkosten

In folgenden Wohngebieten werden die jährlichen Heizkosten über Verträge mit dem Versorger direkt an den Mieter abgerechnet: Freital-Hainsberg und Wilsdruff.


Winterdienst

Aufgrund des Dauernutzungsvertrages und der damit eingeschlossenen Hausordnung (Punkt III – Reinigung) obliegt die Pflicht zur Schnee-/ Eisbeseitigung und zum Abstumpfen der Gehwege abwechselnd jedem Hausbewohner, sofern diese Pflicht nicht einem Dienstleistungsbetrieb übertragen worden ist.

Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 7 und 21 Uhr wirksam sein, an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 8 bis 20 Uhr, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen (örtliche Satzungen) hierfür andere Zeiten festgelegt sind.


Zum Streuen sind abstumpfende Materialien wie Sand oder Splitt zu verwenden. Dazu werden von Seiten der Genossenschaft im Wohngebiet gefüllte Streumaterial-Behälter bereitgestellt. Zur Sicherung des Winter-dienstes sollten in den Treppenaufgängen Winterdienstpläne ausgehängt werden.

Zu beachten ist, dass jeder Hausbewohner zur Schnee- und Eisbeseitigung sowie zum Streuen verpflichtet ist. Älteren, gebrechlichen und längerfristig abwesenden Hausbewohnern empfehlen wir, Dienstleistungs-firmen mit dem Winterdienst zu beauftragen, wenn andere Hausbewohner ihren Dienst nicht übernehmen. Für den Bereich des Parkhauses in Freital-Zauckerode wurde seitens der Genossenschaft eine Firma mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt.

Sie möchten Haustiere halten . . .

Hund auf dem Sofa liegend

Bezüglich der Haltung von Haustieren sind innerhalb der Freitaler Wohnungsgenossenschaft eG nachfolgende Dinge zu beachten, welche mit Ihnen im Dauernutzungsvertrag vereinbart werden:


"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Genossenschafter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung der gewo, wenn er ein Tier halten will; ohne Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere – betrifft nicht Hunde und Katzen – in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach Art des Tieres und seiner Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigung der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind."


In der Mietwohnung dürfen solche Kleintiere gehalten werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen können.
Dazu gehören Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel (jedoch keine Papageien!), Zierfische, Zwergkaninchen, Schildkröten oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum
so genannten "vertragsgemäßen Gebrauch" der Mietwohnung.


Selbstverständlich haftet der Mieter für Schäden, die seine Tiere oder die Tierhaltung verursachen.


Das Halten außergewöhnlicher Tiere wie Giftschlangen, Echsen, Kampfhunde o.ä. ist in der Freitaler Wohnungsgenossenschaft eG grundsätzlich untersagt.


Bei „größeren“ Tieren (z. B. Hunde) müssen Sie sich in jedem Fall im Vorfeld des abzuschließenden Mietvertrages mit allen Mietern des Treppenaufganges, in welchen Sie einziehen wollen, in Verbindung setzen, Ihr Tier vorstellen und sich die Mieterakzeptanz schriftlich bestätigen lassen.

In analoger Weise gilt diese Verfahrensweise auch für bereits in der Genossenschaft wohnende Mitglieder und Mieter im Vorfeld der Anschaffung von Haustieren.


Freitaler Wohnungsgenossenschaft eG (gewo) |  Rabenauer Strasse 41 |  01705  Freital Deutschland  |  Telefon:  Work (0351) 6 49 76-0  |    Telefax:  (0351) 4 60 10 54  | 
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